Satzung des „Fachverband ISBT-Bowen Therapie® e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen „Fachverband ISBT-Bowen Therapie®“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Fachverband
ISBT-Bowen Therapie® e.V.“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Wiesbaden.
(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluss von Ärzten, Heilpraktikern,
Physiotherapeuten, Tierärzten, geprüften Tierheilpraktikern, Tierphysiotherapeuten und
anderen Angehörigen medizinischer Berufe und verwandter Berufsgruppen, die eine
Ausbildung in ISBT-Bowen Therapie® und/oder verwandter Therapieformen nachweislich
abgeschlossen haben.
(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung der „Fachkräfte“, die die ISBT-Bowen Therapie®
anwenden, sowie die Wahrung, Verbreitung und Qualitätssicherung der ISBT-Bowen
Therapie® sowie die Unterstützung seiner Mitglieder.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Forschung und
Lehre sowie durch Öffentlichkeitsarbeit zur ISBT-Bowen Therapie®. Der Verband kann auch
sonstige zur Erreichung des Satzungszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen
durchführen, auch mit der Einbindung verwandter und ergänzender Therapieformen.
(4) Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verband kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied können werden:
a. Humanmedizinischer Bereich: Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und andere
Angehörige medizinischer Berufe, die eine Ausbildung in ISBT- Bowen Therapie®
und/oder verwandter Therapieformen nachweislich abgeschlossen haben.
b. Tiermedizinischer Bereich: Tierärzte, geprüfte Tierheilpraktiker,
Tierphysiotherapeuten und Angehörige verwandter Berufsgruppen, die eine
Ausbildung in ISBT-Bowen Therapie® und/oder verwandter Therapieformen
nachweislich abgeschlossen haben.
(2) Außerordentliches Mitglied können werden:
Alle Personen die sich in Ausbildung zur ISBT-Bowen Therapie® und/oder verwandter
Therapieformen befinden oder eine solche abgeschlossen haben. Außerordentliche
Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und werden nicht öffentlich geführt.
(3) Fördermitglied:
Jede juristische und natürliche Person kann dem Verband als Fördermitglied beitreten.
Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(4) Ehrenmitglied:
Ordentliche Mitglieder des Verbandes sowie sonstige Personen, die sich besondere
Verdienste um den Verband erworben haben oder von denen ein besonderes Engagement
zu erwarten ist, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen
sie die Ehrenmitgliedschaft an, sind sie voll stimmberechtigt, werden aber beitragsfrei
gestellt.
(5) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag sowie ggf. die Anerkennung von Abschlüssen
verwandter Therapieformen (s. §3 (1) und (2)) entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des
Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt
werden.
(6) Die Mitgliedschaft im Verband berechtigt nicht automatisch zum Führen von Titeln oder der
Nutzung von Markenzeichen des Verbandes. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung anzuerkennen, die Zwecke des Verbandes zu
fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig
zu entrichten, sowie die Anordnungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu
respektieren. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, den Vorstand unverzüglich über
Änderungen der Anschrift, der Praxistätigkeit und/oder der Kontoverbindung schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
(8) Ordentliche Mitglieder sind zudem verpflichtet, die zur Qualitätssicherung geforderten
Maßnahmen zu erfüllen. Näheres regelt der technische Beirat (siehe § 7)
(9) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit dem Austritt oder Ausschluss des
Mitglieds aus dem Verband oder mit dem Tod des Verbandsmitglieds, bei juristischen
Personen mit deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Die
Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende gekündigt werden, wenn die Kündigung
spätestens am 15. November des Jahres beim Vorstand eingegangen ist. Die Übertragung
der Mitgliedschaft ist nicht möglich.
Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen wegen
a. Beitragsrückstand über 3 Monate.
b. bei Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen desVerbandes.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 seiner Mitglieder. Der Ausschluss ist
dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet ebenfalls der Vorstand. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen
sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Macht das Mitglied vom Recht der
Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
einen Teil am Verbandsvermögen oder auf eine Beitragsrückerstattung.
(10) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern regelmäßige Beiträge, über deren Höhe und
Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(11) Von neuen Mitgliedern erhebt der Verband eine angemessene Aufnahmegebühr, über
deren Höhe der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(12) Zusätzliche Gebühren können für die Finanzierung von Angeboten seitens des Verbandes
erhoben werden.
(13) Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das
Mitglied verpflichtet sich dazu, dem Lastschriftverfahren zuzustimmen sowie für
ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wird die Lastschrift von der Bank
wegen mangelnder Deckung abgewiesen, ist der Verband berechtigt, die entstandenen
Gebühren dem Mitglied in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
(14) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu
erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld
besteht nicht.

§ 4 Organe des Verbandes und Verbandsvermögen
(1) Organe des Verbandes sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Technischer Leiter / Beirat
(2) Der Verband besitzt als wesentliches Verbandsvermögen die Markenrechte am
Verbandslogo (Wort-Bild-Marke).

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
3. Schatzmeister/in
4. Zwei technische Leiter (siehe §7)
(2) Die Amtsinhaber müssen Verbandsmitglieder mit Stimmrecht sein. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus dem Verband aus, endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(3) Mitglieder des Vorstands des Verbandes dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder in
einem anderen nationalen Verband sein, der sich einer der ISBT- Bowen Therapie®
verwandten Arbeit widmet.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem
anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Vertretung der Verbandsinteressen nach außen;
  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
    Geschäftsführung des Verbandes nach der Verbandssatzung;
  • Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
    Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden;
  • Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen.

(5) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verband gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB.
(6) Der 1 und 2 Vorsitzende sowie der Schatzmeister werden für 4 Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der 1 und 2 Vorsitzende sowie der Schatzmeister
bestimmen aus der Mitgliederversammlung 2 technische Leiter, die den Vorstand für 4
Jahre ergänzen. Für die Bestimmung der technischen Leiter ist eine 2/3 Mehrheit
notwendig. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Maßgeblich ist die Eintragung in das Vereinsregister.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann
sich der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus dem Kreise der
Verbandsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen.
(8) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der/die
Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich,
fernmündlich oder in einer sonst geeigneten elektronischen Form (E-Mail, Videokonferenz
o. ä.) gefasst werden. Schriftliche oder fernmündliche oder in sonstiger Form gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die
Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben.
Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Einladung des
Vorstandes hergestellt werden.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 von 5 Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Die
Entscheidungen sind dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fällen.
Sind alle Vorstandsmitglieder anwesend, so sind Entscheidungen mit 4/5 Mehrheit zu
fällen. Eine Enthaltung wird als Nein gewertet.
(10) Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Verbandes in das Vereinsregister zu
bewirken. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichtsoder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorsitzende diese von
sich aus vornehmen, soweit die Abänderungen sich nicht beziehen auf die Bestimmungen
über den Zweck des Verbandes, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten
und über den Anfall des Verbandsvermögens bei Auflösung. Der Vorstand muss die
Mitglieder alsbald über die Änderungen schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe
kann auch per E-Mail erfolgen.
(11) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
    Entlastung;
  • die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers und dessen Entlastung;
  • die Wahl des Vorstandes; ausgenommen hiervon ist die Bestimmung der technischen
    Leiter, die durch den Vorstand bestimmt werden (vgl. hierzu § 7, (1));
  • die Wahl des Kassenprüfers;
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Verbandsauflösung.

(2) Die Mitglieder können nur im Rahmen der Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist nicht öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann durch Einladung des Vorstandes hergestellt werden. Zeit und Ort
bestimmt der Vorstand.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Monate vorher an die
einzelnen Mitglieder per Brief oder E-Mail unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit
und der Tagesordnung an die zuletzt bekannte Adresse.
(5) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied des Verbandes gestellt werden. Sie
müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der
Geschäftsstelle des Vorstandes eingegangen sein.
Für Satzungsänderungsanträge gilt eine Frist von mindestens sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmgleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter
Stimmgleichheit gilt eine Stimmgleichheit als Ablehnung.
(9) Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und
stimmberechtigten Verbandsmitglieder.
(10) Zur Veränderung des Verbandszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(11) Beschlossene Satzungsänderungen werden mit der Eintragung in das Vereinsregister
wirksam.
(12) Alle Abstimmungen erfolgen mittels Stimmkarten oder durch ein verkürztes offenes
Verfahren, wenn die Mehrheitsverhältnisse offenkundig sind.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und dem Vorstand zur
Aufbewahrung zu übergeben ist. Das Protokoll wird an die Mitglieder spätestens mit der
Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung per Brief oder E-Mail geschickt.
(13) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, oder wenn 49% der stimmberechtigten
Mitglieder ein derartiges Verlangen stellen. Das Einberufungsverfahren entspricht dem
einer ordentlichen Mitgliederversammlung, wobei die Einladungsfrist auf 3 Wochen
verkürzt werden kann.

§ 7 Technische Leiter und technische Beiräte
(1) Der 1 Vorsitzende, 2 Vorsitzende und Schatzmeister des Vorstandes bestimmen
2 technische Leiter.
(2) Die technischen Leiter sind ständige Mitglieder des Vorstandes mit vollem Stimmrecht.
(3) Die technischen Leiter können sich jeweils einen Beirat einberufen. Die Beiräte haben kein
Stimmrecht im Vorstand.
(4) Die technischen Leiter organisieren für ihre jeweiligen Bereiche die unter § 2 Absatz 3
aufgeführten Richtlinien.
(5) Die technischen Leiter legen ihre Entwürfe dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.

§ 8 Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für 2 Geschäftsjahre gewählt. Der
Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Er muss nicht Mitglied des Verbandes
sein.
(2) Der Kassenprüfer kontrolliert die Buchführung des Verbandes. Er hat freie Einsicht in die
Bücher des Verbandes. Er berichtet der Mitgliederversammlung aus Anlass des
Jahresberichts oder aus gegebener Veranlassung.

§ 9 Haftung
(1) Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschließlich der Verband mit seinem
Verbandsvermögen.
(2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Verbandes besteht nicht.

§ 10 Datenschutz
(1) Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen
Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung und der
Führung einer öffentlich zugänglichen Therapeutenliste.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift,
Bankverbindung, Telefonnummer (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse,
Geburtsdatum, ggf. Funktionen im Verband.
(2) Im Zusammenhang mit dem Fort- und Weiterbildungs-, Forschungs- und Verbandsbetrieb
sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verband
personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und
übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie
elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Qualifikationsmaßnahmen und besondere
Veranstaltungen des Verbandslebens. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten
beschränkt sich auf Name, ggf. neue Graduierung, ggf. Funktion im Verband.
(3) Die Mitglieder können bei Eintritt in den Verband der Veröffentlichung der Daten und Fotos
widersprechen.
(4) Mitgliederlisten werden in gedruckter Form und /oder als Datei soweit an
Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren
Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verband die Kenntnisnahme erfordern.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und
Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verband nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen
Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (insbes. §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf
Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern dies den satzungsgemäßen
Verbandsbetrieb nicht behindert, v.a. die Einziehung der Mitgliedsbeiträge.

§ 11 Auflösung des Verbandes und Anfall des Verbandsvermögens
(1) Nach Auflösung des Verbandes tritt die Liquidation ein.
(2) Die Auflösung kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck mit entsprechender
Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der
anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
(3) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine 2. Versammlung von dem Vorstand
einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Stimmen beschlussfähig.
(4) Die beschlussfähige Mitgliederversammlung ernennt einen Liquidator und beschließt über
die Übertragung eines nach Beendigung der Liquidation verbleibenden
Verbandsvermögens.